Hochwasser: Wirtschaftsministerium bittet Unternehmen, Flutschäden rasch von Sachverständigen dokumentieren zu lassen

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Staatsminister Hubert Aiwanger. Foto: StMWi
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Aiwanger: „Wir haben die Soforthilfen für Flutschäden auf den Weg gebracht. Betroffene Unternehmen sollten Sachverständige zur Schadensfeststellung rasch beauftragen“

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat die vom Ministerrat am Dienstag beschlossenen Soforthilfen für die von der aktuellen Flut betroffenen Unternehmen und Freiberufler auf den Weg gebracht. Die Richtlinien werden aktuell noch mit den beteiligten Stellen, insbesondere dem Finanzministerium und dem Obersten Rechnungshof (ORH), abgestimmt und sollen so rasch wie möglich in Kraft treten. Auf Basis dieser Richtlinien können Anträge bei den zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden. Wie bei früheren Hochwasserereignissen handelt es sich hier um eine Investitionsförderung mit besonderen Erleichterungen, die eine zügige Bewilligung der Gelder ermöglichen.

Für die Hilfen wird aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen Gutachter benötigt. Das Wirtschaftsministerium weist darauf hin, dass, unabhängig vom Inkrafttreten der Richtlinien, schon jetzt mit der Behebung der Schäden begonnen werden kann. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund der oben genannten beihilferechtlichen Vorgaben aber die Schadensdokumentation durch einen anerkannten Sachverständigen nötig.

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Wir wollen, dass die Bewilligung möglichst rasch, reibungslos und unbürokratisch läuft. Betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur können Sachverständige beauftragen. Wenn die Schadenshöhe festgestellt ist, kann die Soforthilfe beantragt werden. In der Regel gehen die Betriebe aber auf ihre Versicherungen zu, die den Schaden übernehmen.“

Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur bis zu 500 Mitarbeitern wird laut Aiwanger eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Antragstellung wird bei den zuständigen Bezirksregierungen möglich sein.

Auch Gewerbebetriebe, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, werden unterstützt. Ihnen stehen bereits jetzt bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis maximal 100 Prozent; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Anträge können bei den Landratsämtern gestellt werden.

Schließlich steht unterstützend auch bereits jetzt die LfA-Förderbank mit ihren etablierten, an die aktuelle Situation angepassten, Förderinstrumenten zur Verfügung.

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* Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei Deutsche Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Angaben sind bereits auf Basis des neuen WLTP-Testzyklus ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf NEFZ zurückgerechnet. Bei diesem Fahrzeug können für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, andere als die hier angegebenen Werte gelten. Der Gesetzgeber arbeitet an einer Novellierung der Pkw-EnVKV und empfiehlt in der Zwischenzeit für Fahrzeuge, die nicht mehr auf Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) homologiert werden können, die Angabe der realitätsnäheren WLTP-Werte.

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