Streik bei der Bahn: Das müssen Unternehmen und ihre Beschäftigten jetzt wissen

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IHK-Rechtsexpertin gibt die wichtigsten Antworten

Bei der Bahn wird wieder gestreikt: Ab Mittwoch (24. Januar) wird es zu Zugausfällen und Verspätungen kommen. Die Arbeitsniederlegung soll bis Montag, 29. Januar, dauern. Was bedeutet das für die vielen Pendler in Bayerisch-Schwaben, die auf die Bahn angewiesen sind? Was müssen Arbeitgeber beachten? Hanna Schmid vom Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Dürfen Arbeitnehmer wegen des Streiks zuhause bleiben?
Nein, sagt die Rechtsexpertin der IHK Schwaben. „Ein Streik ist rechtlich keine Entschuldigung dafür, von der Arbeit fern zu bleiben.“ Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. „Er trägt das so genannte Wegerisiko“, so Schmid. Wer unentschuldigt fehlt oder zu spät kommt, dem drohen im schlimmsten Fall Gehaltskürzungen oder eine Abmahnung – auch wenn der Arbeitsausfall nicht unbedingt sein Verschulden war. „Grundsätzlich gilt auch während des Bahnstreiks die Pflicht der Erwerbstätigen, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, betont Schmid.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer, um pünktlich zur Arbeit zu kommen?
„Beschäftigte müssen alles tun, was ihnen zumutbar ist, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein“, erläutert Schmid. Das heißt: sich frühzeitig auf den Weg machen oder sich um alternative Anreisemöglichkeiten bemühen, z. B. mit dem Auto fahren, Carsharing nutzen oder auf das Fahrrad steigen. „Was dabei zumutbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden“, sagt die Rechtsexpertin.

Wie können Unternehmen und Beschäftigte die Situation gut meistern?
Die IHK-Arbeitsrechtsexpertin empfiehlt Unternehmen und ihren Beschäftigten, sich angesichts der Streiks rechtzeitig über Lösungen zu verständigen. „Es gibt viele Möglichkeiten, wie man die Situation für beide Seiten gut gestalten kann“, sagt Schmid. Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, könnten den betroffenen Beschäftigten anbieten, mögliche Verspätungen an den Streiktagen über ihre Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten auszugleichen oder gleich einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen. „Entscheidend ist hier die Kommunikation“, so Schmid. „Beschäftigte sollten auf jeden Fall ihre Vorgesetzten informieren, dass es am Tag des Streiks später werden könnte. So können bereits in Vorfeld Missverständnisse vermieden werden.“

Dürfen Arbeitnehmer wegen des Streiks im Homeoffice bleiben?
„Auch das muss im Einzelfall geklärt werden“, sagt Schmid. „Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland nicht. Das gilt auch während des Streiks.“ Möglich wäre aber – sofern es der Arbeitsplatz und das Tätigkeitsfeld zulassen –, dass Beschäftigte in den Tagen, in denen die Züge stillstehen, von zu Hause aus arbeiten. „Ist Homeoffice oder mobiles Arbeiten bereits gängige Praxis im Arbeitsalltag des Betriebs, kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dies für den Tag des Streiks gestatten und die Situation für beide Seiten entspannen“, sagt Schmid.

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Kraftstoffverbrauch (WLTP)* kombiniert: 6,1 l/100km
CO₂-Emission (WLTP): 139 g/km

* Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei Deutsche Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Angaben sind bereits auf Basis des neuen WLTP-Testzyklus ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf NEFZ zurückgerechnet. Bei diesem Fahrzeug können für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, andere als die hier angegebenen Werte gelten. Der Gesetzgeber arbeitet an einer Novellierung der Pkw-EnVKV und empfiehlt in der Zwischenzeit für Fahrzeuge, die nicht mehr auf Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) homologiert werden können, die Angabe der realitätsnäheren WLTP-Werte.

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