Per Handschlag oder in Schriftform: Worauf es beim Abschluss eines Vertrags ankommt. Expertin Eva Schönmetzler erläutert im Rechtstipp die wichtigen Details
Wer einen Vertrag abschließen will, findet im Internet für jedes Anliegen zahlreiche Muster zum Download – vom Kaufvertrag über die Mietvereinbarung bis zum Schuldschein. Doch worauf kommt es bei Verträgen wirklich an? Was muss enthalten sein und wie steht es um Vereinbarungen per Handschlag? Die IHK-Rechtsexpertin Eva Schönmetzler erläutert im Rechtstipp des Monats, worauf zu achten ist.
„Grundsätzlich gilt, dass die wenigsten Verträge zu ihrer Wirksamkeit einer bestimmten Form bedürfen“, sagt Eva Schönmetzler aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Das bedeutet, dass die meisten Verträge wie der Verkauf eines Autos, eines Smartphones oder auch ein Fitnessvertrag mündlich oder per Handschlag abgeschlossen werden können. „Nur für bestimmte Verträge ist eine besondere Form vorgeschrieben“, betont Schönmetzler.
Schriftform oder Text – der Teufel liegt im Detail
Besondere Form – das betrifft unter anderem die Schrift- oder Textform. Und hier liegt der Teufel im Detail. Ist die Schriftform erforderlich, muss das Vertragsdokument eigenhändig vom Aussteller unterschrieben werden. „Damit ein Vertrag wirksam wird, müssen beide Parteien eigenhändig unterschrieben haben“, sagt Schönmetzler. Ist die Textform erforderlich, ist dagegen keine eigenhändige Unterschrift notwendig. Hier genügt es, wenn eine lesbare Erklärung vorliegt, in der die Beteiligten genannt werden. „Das kann auch per E-Mail, Fax oder sogar per SMS erfolgen“, erläutert Schönmetzler. „Wichtig ist, dass der Text auf einem dauerhaften Datenträger liegt oder geschrieben ist.“
Ein Blick ins Gesetz gibt Aufschluss über die richtige Form
Und woher wissen Vertragsparteien nun, welche Form ihr Anliegen erfordert? „Verträge, die man zwingend in einer bestimmten Form abschließen muss, sind in verschiedenen Gesetzen festgehalten, zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch“, sagt Schönmetzler. Bei einer Bürgschaftserklärung ist beispielsweise die Schriftform vorgeschrieben. Grundstücksverträge oder GmbH-Gesellschaftsverträge bedürfen sogar notarieller Beurkundungen. An diese Vorgaben müssen sich die Vertragsparteien unbedingt halten. „Selbst wenn man sich einig ist, darf man auf die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht verzichten“, sagt Schönmetzler. „Andernfalls ist der Vertrag nicht wirksam.“ Ohnehin empfiehlt die IHK-Rechtsexpertin, bestimmte Verträge stets schriftlich oder zumindest in Textform abzuschließen. „So hat man immer einen Beweis über den Vertragsabschluss und den jeweiligen Inhalt“, so Schönmetzler