Damit die Freude am Geschenk nicht getrübt wird

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Im Rechtstipp des Monats erklärt IHK-Expertin Eva Schönmetzler, was bei der Einlösung von Gutscheinen zu beachten ist

Egal ob für den Besuch im edlen Restaurant, den lang ersehnten Yoga-Kurs oder das Shoppen im Lieblings-Laden: Gutscheine sind beliebte Geschenke – gerade zu Weihnachten. „Sie sind praktisch, aber nicht ohne Tücken“, sagt Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Sie erläutert im „Rechtstipp des Monats“ die größten Fallstricke bei Gutscheinen.

Befristung: Nicht jedes Ablaufdatum ist zulässig
Grundsätzlich kann der Händler Gutscheine mit einer Befristung versehen. Ist die Frist verstrichen, kann der Händler die Einlösung des Gutscheins verweigern. Der Beschenkte kann dann verlangen, dass ihm der Geldwert erstattet wird. Der Händler darf allerdings einen Teilbetrag in Höhe des entgangenen Gewinns zurückbehalten. „Ob die Befristung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab“, sagt die IHK-Expertin Eva Schönmetzler. „Eine Befristung unter drei Jahren wird jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein.“

Nach drei Jahren ist Schluss – wann Gutscheine verfallen
Wann verfallen Gutscheine, die mit keiner Frist versehen sind? „Ein Gutschein muss innerhalb von drei Jahren eingelöst werden“, betont Schönmetzler. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Ausnahmen gelten, wenn der Gutscheinen z. B. für eine termingebundene Veranstaltung wie ein Konzert oder Musical ausgestellt wurde. Ist der Termin verstrichen, kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Der Händler muss auch keinen Ersatz zahlen.

Was der Name des Beschenkten auf Gutscheinen bedeutet
Ist der Name des Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt, dann unterstreicht das die persönliche Note des Geschenks. Mehr allerdings nicht. „Rechtliche Auswirkungen hat die Namensnennung nicht“, sagt Schönmetzler. „Der Gutschein kann von jedem eingelöst werden.“

Nicht alles auf einmal: Teileinlösung eines Gutscheins
Grundsätzlich ist eine Teileinlösung eines Gutscheins möglich, sagt Schönmetzler. „Gewöhnlich wird die Restsumme auf dem Gutschein vermerkt, wenn nicht der komplette Betrag aufgebraucht ist.“ Einen Anspruch auf die Auszahlung des Restbetrages gibt es allerdings nicht.

Lieber nicht zu lange zögern
Der Tipp der IHK-Fachberaterin an alle, die zu Weihnachten Gutscheine bekommen haben: „Diese Gutscheine sollten zeitnah eingelöst werden.“ Denn gibt es ein Geschäft nicht mehr, ist der Gutschein meist wertlos

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Kraftstoffverbrauch (WLTP)* kombiniert: 6,1 l/100km
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* Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei Deutsche Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Angaben sind bereits auf Basis des neuen WLTP-Testzyklus ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf NEFZ zurückgerechnet. Bei diesem Fahrzeug können für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, andere als die hier angegebenen Werte gelten. Der Gesetzgeber arbeitet an einer Novellierung der Pkw-EnVKV und empfiehlt in der Zwischenzeit für Fahrzeuge, die nicht mehr auf Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) homologiert werden können, die Angabe der realitätsnäheren WLTP-Werte.

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Straße: Augsburger Str. 85-87
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