Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. Juli 2024: Eigenes Ladenschlussgesetz / Abbau bürokratischer Hürden / Sonn- und Feiertage bleiben geschützt
Der Freistaat Bayern wird auf Beschluss des Ministerrates ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) erhalten. Damit wird der Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislaturperiode umgesetzt, der weitere lange Einkaufsnächte und den durchgängigen Betrieb digitaler Kleinstsupermärkte als neue Form der Nahversorgung vorsieht.
Das BayLadSchlG wird das Bundesladenschlussgesetz von 1956 ersetzen. Im Sinne der Deregulierung und Entbürokratisierung werden zudem überflüssige Regelungen aufgehoben und bürokratische Hindernisse abgebaut. Die Balance der verschiedenen Interessen und der wichtige Schutzgedanke des Ladenschlussrechts bleiben gewahrt.
Folgende Eckpunkte werden gesetzlich verankert:
- Die allgemeinen werktäglichen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr werden beibehalten.
- Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist verfassungsrechtlich geschützt und wird nicht angetastet. Weiterhin erlaubt sind bis zu vier anlassbezogene verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage pro Jahr, welche durch die Gemeinden selbst festgesetzt werden.
- Städte und Gemeinden bekommen erstmals die Möglichkeit, pro Jahr bis zu acht längere anlasslose Einkaufsnächte von Montag bis Samstag bis 24 Uhr abzuhalten. Bislang war es maximal einmal jährlich im Kerngebiet einer Gemeinde aufgrund einer Trägerveranstaltung möglich. Es bedarf künftig keiner Genehmigung durch die Bezirksregierungen mehr.
- Durchgehender Betrieb digitaler Kleinstsupermärkte: Diese wurden bislang als reine Warenautomaten angesehen, fielen folglich nicht unter das Ladenschlussgesetz des Bundes und durften an Werktagen 24 Stunden öffnen, an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt. Nach aktueller Rechtsprechung werden digitale Kleinstsupermärkte als Verkaufsstellen gewertet und unterliegen damit dem Ladenschlussgesetz des Bundes. Damit ein durchgehender Betrieb auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen möglich ist, bedarf es im BayLadSchlG einer Ausnahme. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese nun generell öffnen. Den zeitlichen Rahmen gibt die jeweilige Gemeinde vor. Eine Beschränkung des Sortiments digitaler Kleinstsupermärkte ist gegenüber dem üblichen Warenangebot von Supermärkten nicht vorgesehen. Die maximal zulässige Verkaufsflächengröße beträgt 150 Quadratmeter.
- Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten an bis zu 40 Tagen im Jahr bleibt erhalten, sofern er auf ein bezirksbezogenes Warensortiment sowie touristisch relevante Warengruppen und Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, beschränkt ist. In diese Kategorie fallen derzeit etwa 500 der 2.056 bayerischen Gemeinden. Durch konkretisierte Kriterien sollten künftig im Wesentlichen die bisherigen Ausflugs- und Wallfahrtsorte ihren Status beibehalten können. Das Verfahren zur Bestimmung der Ausflugs- und Wallfahrtsorte wird jedoch flexibilisiert.
- Verkauf an Verkehrsanlagen: Hinsichtlich der Öffnungszeiten werden Verkaufsstellen an Fernbusterminals den internationalen Verkehrsflughäfen und Personenbahnhöfen gleichgestellt. Sie sind bislang nicht gesondert im Gesetz erfasst.