Rechtstipp: Was bei Reklamationen zu beachten ist

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Ist die Ware mangelhaft, gibt es klare Regeln. IHK-Expertin erklärt Details.

Der neue Strickpullover hat ein Loch, das kürzlich gekaufte Handy einen schwachen Akku: Für Kunden stellt sich in solchen Fällen die Frage, welche Rechte sie als Käufer haben. Rückgabe, Reparatur oder Ersatzlieferung – was ist möglich? Die IHK-Rechtsexpertin Eva Schönmetzler erläutert im IHK-Rechtstipp des Monats, auf was Verkäufer und Kunden achten müssen.

Bei der Frage, welche Rechte und Möglichkeiten ein Kunde hat, muss unterschieden werden, ob die Ware einen Mangel hat oder einfach nicht gefällt oder passt. „Grundsätzlich muss ein Verkäufer seinem Kunden eine mangelfreie und funktionierende Ware übergeben“, sagt Eva Schönmetzler aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. „Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.“ Dieser muss zwei Jahre ab Übergabe der Ware für die Mangelfreiheit haften. Der Hinweis, das Produkt sei im Sale erworben worden, greift dabei übrigens nicht. „Die Gewährleistungsansprüche gelten grundsätzlich auch für reduzierte Waren“, betont Schönmetzler.

Ersatzlieferung oder Reparatur – was passiert bei einem Mangel?

Was darf ein Kunde erwarten, wenn er eine mangelhafte Ware reklamiert? Der Kunde kann wählen: beispielsweise Reparatur der mangelhaften Ware oder Ersatzlieferung. Das Unternehmen muss diesem Wunsch in der Regel entsprechen. „Der Verkäufer kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder gar unmöglich ist“, sagt Schönmetzler. Scheitert die Reparatur oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Kunde weitere Optionen. „Dann kann er den Vertrag rückgängig machen oder verlangen, dass der Kaufpreis entsprechend dem Mangel herabgesetzt wird“, so die IHK-Expertin.

Bei wem liegt die Beweislast?

Doch wer muss beweisen, dass es sich tatsächlich um einen Mangel am Produkt und nicht um eine Beschädigung nach dem Kauf handelt? Eva Schönmetzler erklärt: „Ist der Käufer ein Endverbraucher, so wird im ersten Jahr ab Übergabe der Ware gesetzlich vermutet, dass ein auftretender Mangel schon beim Kauf vorhanden war. In diesem Zeitraum muss der Kunde keinen Beweis erbringen, dass die Ware schon beim Übergabezeitpunkt mangelbehaftet war“, so die Rechtsexpertin. „Der Verkäufer muss die gesetzliche Vermutung widerlegen, sofern er dies nachweisen kann.“ Tritt der Mangel an der Ware erst nach einem Jahr auf, steht der Kunde in der Beweispflicht.

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Die IHK-Expertin weist zudem auf eine wichtige Unterscheidung hin: „Nicht zu wechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie.“ Garantie ist ein vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig gegebenes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das  über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann.

Ein ausführliches Video zum Thema Gewährleistung gibt es unter ihk.de/schwaben, Nr. 5932928. Die weiteren Folgen unserer Reihe „Rechtstipp des Monats“ finden Sie unter ihk.de/schwaben, Nr. 3574732.

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