IHK-Rechtsexperte erklärt die wichtigsten Regeln
E-Mails checken, Nachrichten schreiben oder einen Blick in Social Media werfen – das Smartphone ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Aber welche Regeln gelten bei der privaten Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz? Jonathan Wehrstein, Fachberater im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben, rät Unternehmen und ihren Beschäftigten, klare Regelungen zu treffen: „So lassen sich Konflikte und Missverständnisse schon im Vorfeld vermeiden.“
Grundsätzlich gilt: Unternehmen haben das Recht, die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit zu reglementieren, etwa durch eine betriebliche Vereinbarung, eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsordnung. Gibt es keine Regeln, ist das für Beschäftigte allerdings kein Freifahrtschein. „Beschäftigte dürfen ihr Smartphone auch dann nicht bedenkenlos privat nutzen“, betont Jonathan Wehrstein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Eine exzessive private Smartphone-Nutzung kann als Verstoß gegen diese Pflichten gewertet werden, so Wehrstein.
Auch wenn eine gelegentliche Nutzung in den meisten Unternehmen toleriert wird, hat der IHK-Experte eine klare Empfehlung: „Um Sicherheit zu schaffen, sollten eindeutige Regelungen getroffen und diese klar kommuniziert werden.“ Dabei können auch Beschäftigte initiativ werden. Das gilt z. B. auch beim Aufladen des Smartphone-Akkus. „Auch das sollte mit der Unternehmensleitung im Vorfeld abgestimmt werden.“
Wie viel Smartphone im Job erlaubt ist oder nicht, ist Sache der Unternehmen. Dem Weisungsrecht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind jedoch Grenzen gesetzt. Zu weitreichend wäre in vielen Fällen ein komplettes Smartphone-Verbot, das es den Beschäftigten untersagt, ihr Gerät mit in den Betrieb zu bringen oder es in der Pause zu nutzen. Allerdings gibt es Bereiche, in denen auch ein Smartphone-Bann tatsächlich möglich ist. Das kann zum Beispiel im Krankenhaus oder in Flugzeugen der Fall sein, wo Mobilfunkstrahlen andere Maschinen stören könnten. Auch Datenschutzaspekte spielen eine Rolle, erklärt der Arbeitsrechtler. „Wenn etwa mit sensiblen internen Dokumenten gearbeitet wird, ist es durchaus möglich, die Handynutzung vollständig zu untersagen.“ Und wie ist die Lage, wenn das Unternehmen seinen Beschäftigten Diensthandys zur Verfügung stellt? „Auch hier ist die private Nutzung nur gestattet, wenn sie mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausdrücklich geregelt ist“, so Wehrstein.