Neues Ladenschlussgesetz in Bayern: Mehr Entscheidungsspielraum für Kommunen

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Bayerischer Ministerrat bringt Gesetzesentwurf auf den Weg – Bürokratieabbau und Schutzregelungen im Blick

Der Ministerrat hat heute den Entwurf für ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) nach einer breiten Beteiligung aller betroffenen Verbände und Interessensgruppen beschlossen. Bei der Verbändeanhörung wurden über 40 Verbände und Institutionen einbezogen. Der Gesetzentwurf ist ausgewogen und bringt alle Interessen bestmöglich in einen Ausgleich. Er wurde von den Verbänden mehrheitlich dem Grunde nach befürwortet, bei Punkten wie dem Sonn- und Feiertagsschutz aber auch mit unterschiedlichen Positionen diskutiert. Vor allem die Übernahme bewährter Regelungen des bisherigen LadSchlG, die grundsätzliche Beibehaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten, die stärkere Einbindung der Kommunen und eine deutliche Entbürokratisierung wurden begrüßt. Die Staatsregierung bringt den Entwurf nun in den Bayerischen Landtag zur parlamentarischen Beratung ein. Ziel ist ein Inkrafttreten noch im Laufe des Jahres.

Das BayLadSchlG wird in Bayern das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956 ersetzen. Es stärkt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und gibt ihnen mehr Flexibilität. Es reduziert Bürokratie zum Wohl der Gemeinden und des Einzelhandels und schafft eine rechtssichere Grundlage für personallos betriebene Kleinstsupermärkte und verkaufsoffene Nächte an Werktagen. Darüber hinaus stärkt es den Einzelhandel und die Nahversorgung der Bürgerinnen und Bürger.
Gleichzeitig werden der Arbeitnehmerschutz und der Sonn- und Feiertagsschutz hochgehalten. So bleibt es bei den bewährten allgemeinen Ladenschlusszeiten – an Werktagen von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags – mit den etablierten Ausnahmen, beispielsweise für Tankstellen und für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen oder für bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage.

Das sind die wesentlichen Neuerungen:

• Künftig sind bis zu acht werktägliche gemeindeweite verkaufsoffene Nächte und bis zu vier werktägliche individuelle verkaufsoffene Nächte möglich. Ein Anlass in Form einer besonderen Veranstaltung ist hierzu nicht mehr erforderlich. Für die individuellen verkaufsoffenen Nächte der einzelnen Verkaufsstellen genügt eine rechtzeitige Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde.
• Personallos betriebene Kleinstsupermärkte dürfen künftig – grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen – ohne Einsatz von Verkaufspersonal durchgehend öffnen. Die Verkaufsfläche ist auf bis zu 150 m² beschränkt. Die Gemeinden können den zeitlichen Rahmen an Sonn- und Feiertagen abweichend regeln, es verbleibt jedoch in jedem Fall eine zulässige Öffnung von mindestens acht zusammenhängenden Stunden.
• Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten wird neu geregelt. Die Gemeinden dürfen künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Das BayLadSchlG gibt ihnen konkrete und überprüfbare Kriterien an die Hand. Zudem wird das zugelassene Warensortiment als Tourismusbedarf neugefasst und damit im Vergleich zu den bisherigen Regelungen bereinigt und vereinfacht.

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