Digitale Krankmeldung auf Knopfdruck

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Die Krankmeldung auf Papier - umgangssprachlich der „Gelbe Schein“ - wird ersetzt durch die eAU. Foto: PantherMedia / Bernd Leitner

Der „Gelbe Schein“ für gesetzlich Krankenversicherte hat ausgedient. Seit Januar ersetzt die elektronische Krankschreibung (eAU) vollständig die bisherige Krankmeldung auf Papier

Damit entfällt jetzt auch die Zustellpflicht an den Arbeitgeber. „Bislang bestand die Krankmeldung aus mehreren Durchschlägen – jeweils für den Arbeitgeber, den Versicherten und die Krankenkasse“, so Bernd Ruppert von der AOK in Kaufbeuren. Mit der eAU wird die Meldung direkt von der Arztpraxis verschlüsselt an die Krankenkasse gesendet. Dadurch erübrigt sich für die Versicherten die Zustellpflicht an die Kasse und ebenso die Zustellpflicht an den Arbeitgeber. Dieser ruft die AU-Daten dann direkt bei der Krankenkasse ab. „Die Übermittlung per Knopfdruck entlastet die Patienten, die sich so voll auf ihre Genesung konzentrieren können“, so Bernd Ruppert. Zudem vereinfacht und beschleunigt der digitale Weg die Verarbeitung bei der Krankenkasse, so dass beispielsweise das Krankengeld an die Versicherten schneller ausgezahlt werden kann. Sollte die elektronische Übermittlung aus der ärztlichen Praxis an die Krankenkasse einmal aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann man dort auch eine Papierbescheinigung ausstellen. Diese reichen die Versicherten dann bei ihrer Krankenkasse ein. Auf Wunsch der Versicherten kann für die eigenen Unterlagen weiterhin ein Papierausdruck erstellt werden.

Trotz eAU weiterhin Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gilt nach wie vor: Alle Arbeitnehmenden, die arbeitsunfähig sind, müssen dies ihrer Firma unverzüglich mitteilen und auch die voraussichtliche Krankheitsdauer angeben. „Am besten ist es, gleich nach dem Aufstehen und zusätzlich nach dem Arztbesuch in der Firma anzurufen und sich krank zu melden. Beschäftigte sind jedoch nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung und die Krankheitssymptome anzugeben“, so Bernd Ruppert. Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, sind die Erkrankten verpflichtet, die AU ärztlich feststellen zu lassen sofern es keine andere betriebliche Regelung gibt. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest allerdings auch schon früher verlangen. Dauert die Erkrankung länger an, als im Attest angegeben, muss dies erneut ein Arzt oder eine Ärztin bestätigen.

Erlaubt ist, was die Genesung fördert
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht die ganze Zeit das Bett hüten – es sei denn auf ärztliche Anordnung. „Grundsätzlich ist während einer Arbeitsunfähigkeit alles erlaubt, was den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert“, so Bernd Ruppert. Es ist zum Beispiel in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich ist. „Generell ist es sinnvoll, die behandelnde Ärztin oder den Arzt zu fragen, was empfehlenswert oder zulässig ist“, rät Bernd Ruppert. Bei starkem Fieber ist es beispielsweise nicht ratsam, sich hinters Steuer des Autos zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen Erkrankungen kann maßvolle Bewegung dagegen sogar dazu beitragen, dass man schneller gesund wird. Allerdings sollte man sich dabei nicht überanstrengen.

Weitere Infos zur digitalen Krankschreibung gibt es im Internet unter www.aok.de/bayern/eau.

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Kraftstoffverbrauch nach WLTP kombiniert: 6,1 l/100km; Stromverbrauch WLTP: kWh/100km; Elektrische Reichweite: km; CO2-Emission nach WLTP kombiniert: 139 g/km;

Kraftstoffverbrauch (WLTP)* kombiniert: 6,1 l/100km
CO₂-Emission (WLTP): 139 g/km

* Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei Deutsche Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Angaben sind bereits auf Basis des neuen WLTP-Testzyklus ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf NEFZ zurückgerechnet. Bei diesem Fahrzeug können für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, andere als die hier angegebenen Werte gelten. Der Gesetzgeber arbeitet an einer Novellierung der Pkw-EnVKV und empfiehlt in der Zwischenzeit für Fahrzeuge, die nicht mehr auf Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) homologiert werden können, die Angabe der realitätsnäheren WLTP-Werte.

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