Quelle: Stadt Kaufbeuren / Peter Igel

UPDATE: Informationen über Corona-Regelungen ab 21.05.2021, weitere Öffnungsschritte

Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren

UPDATE (20.05.21): Hinweise der Stadt Kaufbeuren zu den Inzidenzwerten bzw. den davon abhängigen Regelungen:

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Kaufbeuren in der Zeit vom 15.05.2021 bis zum 19.05.2021 fünf Tage lang stabil unter dem Wert 100 lag, ist sie gestern (20.05.2021) auf 103,6 gestiegen.

Die mit Bekanntmachung vom 19.05.2021 und mit der Allgemeinverfügung vom 20.05.2021 bekannt gemachten Lockerungen und Öffnungsschritte (z. B. Wegfall der nächtlichen Ausgangssperre, Öffnung der Außengastronomie und der Übernachtungsmöglichkeiten, Öffnung von Fitnessstudios) treten wie geplant am 21.05.2021 in Kraft.

Sollte der 7-Tage-Inzidenzwert auch am 21. und 22.05.2021 über dem Wert 100 liegen, wäre die Stadt durch die Regelungen der 12. BayIfSMV und der sog. Bundesnotbremse gezwungen, dies am Pfingstsamstag (22.05.2021) bekanntzugeben.

Ab Pfingstmontag (24.05.2021) würden dann wieder die Regelungen der 12. BayIfSMV gelten, die für den Inzidenzwert über 100 vorgesehen sind. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass die nächtliche Ausgangssperre wieder in Kraft gesetzt wird und die mit der Allgemeinverfügung vom 20.05.2021 bekanntgegebenen Öffnungsmöglichkeiten für die Außengastronomie, die Beherbergungsbetriebe, für die Öffnung von Kinos und Theatern sowie die Erleichterungen für den Bereich des Sport usw. wieder außer Kraft treten und die strengeren Regeln für die Inzidenzwerte über 100 gelten. Lockerungen wären dann erst wieder möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage lang stabil unter dem Wert 100 liegen würde.

Ursprüngliche Bekanntmachung vom 19.05.2021:

Weitere Öffnungsschritte in der Stadt Kaufbeuren in den Bereichen Außengastronomie, Theater, Konzerthäuser, Kinos, kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel aufgrund der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 und einem stabilen Infektionsgeschehen.

Ergänzend zu den Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021, welche zuletzt durch die Verordnung vom 14.05.2021 geändert worden ist, erlässt die Stadt Kaufbeuren gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Öffnung der Außengastronomie:

Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird unter folgenden Auflagen zugelassen:

  • Sitzen an einem Tisch mehrere Personen aus mehreren Hausständen, müssen diese ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden
    vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
  • Das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte Rahmenkonzept „Corona- Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie vom 06.05.2021, Az. 71-4800a/42/15, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für gastronomische Betriebe festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.

2. Öffnung von Theatern und Konzerthäusern sowie Kinos:

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher wird unter folgenden Auflagen zugelassen:

  • Alle Besucherinnen und Besucher müssen vor Eintritt ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
  • Für Kinos ist das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos vom 06.05.2021, Az. A5-3800-1-45“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Kinos festsetzt, umzusetzen und
    einzuhalten.
  • Für Theater und Konzerthäuser ist das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern vom 06.05.2021, Az. K.2-M4635/27/312 und G54-68390-2021/1543-U2“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Theater und Konzerthäuser festsetzt, umzusetzen und einzuhalten.

3. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel:

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird unter folgenden Auflagen zugelassen:

  • Alle Teilnehmer müssen über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
  • Das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport vom 06.05.2021, Az. H1-5910-1-28 und G54-G8390- 2020/3996“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Sport festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.

4. Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften:

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken inklusive im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote (auch in geschlossenen Räumen), Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen werden unter folgenden Auflagen zugelassen:

  • Alle Übernachtungsgäste müssen bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
  • Das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte Rahmenkonzept, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.

5. Seilbahnen, Fluss, Seenschifffahrt, Erbringung von Stadt- und Gästeführungen usw.:

Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen werden unter folgenden Auflagen
zugelassen:

  • Alle Besucher/Teilnehmer müssen über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
  • Das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte Rahmenkonzept, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.

6. musikalische oder kulturelle Proben:

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden zugelassen. Das Rahmenkonzept, welches von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird und die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 für die Stadt Kaufbeuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und dies nach § 3 Nr. 3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt gemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 19.05.2021 durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Kaufbeuren unter www.kaufbeuren.de als bekannt gegeben. Sie ist ab dem 21.05.2021 wirksam. Diese Allgemeinverfügung wird zusätzlich nachträglich im Amtsblatt veröffentlicht.

9. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 7 wird angeordnet.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Rathaus der Stadt Kaufbeuren während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (08341/437-308) eingesehen werden.

Zurück

Wir sind Kaufbeuren

Neugablonzer Str. 5
87600 Kaufbeuren

08341-874632
08341-9660435

mehr wissen. mehr erreichen.

Das Stadtportal mit dem Mehr an Infos.

Erleben Sie Kaufbeuren in seiner faszinierenden Art und genießen Sie die bekannte und traditionsreiche Stadt an der Wertach. "Wir sind Kaufbeuren" möchte Ihnen Kaufbeuren präsentieren, so wie es ist:
Tradition bewahrend - Zukunft gestaltend.

Copyright © 2023 - Wir sind Kaufbeuren - Das Kaufbeurer Stadtportal