Quelle: Stadt Kaufbeuren / OB Büro

SPH PCR-Testpflicht

Das Landratsamt Ostallgäu und die Stadt Kaufbeuren erlassen Allgemeinverfügung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
weitergehende Anordnung bei deutlich erhöhter 7-Tage-Inzidenz

Das Landratsamt Ostallgäu und die Stadt Kaufbeuren erlassen gemäß § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01. September 2021 (14. BayIfSMV) die folgende

Allgemeinverfügung

1. Beschäftigte in

  • vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  • Altenheimen und Seniorenresidenzen und
  • ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen,

die nach einer Abwesenheit von mindestens 3 Kalendertagen ihre Arbeit wieder aufnehmen, müssen dem Betreiber vor Arbeitsantritt einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, vorlegen.

Die Nachweispflicht gilt auch für geimpfte und genesene Mitarbeiter.

2. Die Einrichtungen werden zur Überprüfung der nach Ziffer 1 geforderten Testnachweise verpflichtet.

3. Soweit unter Ziffer 1 genannte Beschäftige vor Dienstanfang keinen PCR-Testtermin wahrnehmen konnten oder das Testergebnis noch nicht vorliegt, so kann der Dienst angetreten werden, wenn unmittelbar vor Dienstbeginn ein Schnelltest mit negativem Ergebnis durchgeführt wird, bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses bei körpernahen Tätigkeiten am Bewohner und Patienten persönliche Schutzausrüstung (inklusive FFP2 Maske) getragen wird und im Fall, dass noch kein Test möglich war, die Beschäftigten am selben Tag noch einen unter Ziffer 1 genannten Test durchführen lassen.

4. Der Test kann kostenlos in den Testzentren des Landkreises oder der Stadt Kaufbeuren (https://www.landkreis-ostallgaeu.de/testzentren.html) durchgeführt werden. Hierzu ist vom Beschäftigten beim Testzentrum ein Nachweis über die Beschäftigung in einer unter Nr. 1 genannten Einrichtung nachzuweisen.

5. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar und tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Sie endet mit Ablauf des 12.11.2021, soweit keine Verlängerung in Kraft tritt.


Hinweise:

- Diese Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung kann beim Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf eingesehen werden.
- Die Anfechtung dieser Anordnung hat gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

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