Auf Grund von § 3 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021 (BayMBL. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) geändert wurde, macht die Stadt Kaufbeuren amtlich bekannt:
In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 24.05.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt. Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaufbeuren vom 20.05.2021 zu den weiteren Öffnungsschritten tritt ab dem 24.05.2021 außer Kraft.
Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12. BayIfSMV):
1. Nächtliche Ausgangssperre:
Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags ist untersagt. Dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Nächtlichen Ausgangssperre befreit.
2. Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person; zulässig ist dabei die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV bleiben bei der Zahl der Teilnehmer privater Zusammenkünfte unberücksichtigt.
3. Sport:
Erlaubt ist die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig.
4. Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios:
Die Öffnung und der Betrieb von Fitnessstudios, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und Solarien ist untersagt.
5. Gastronomie und Beherbergung:
Gastronomiebetriebe jeder Art einschließlich Betriebskantinen sind vorbehaltlich des § 13 Abs. 2, 3 der 12. BayIfSMV untersagt. Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig. Im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages ist die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken untersagt.
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
sind untersagt.
6. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
Die Einrichtungen sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen. Ausschließlich die Betreuung von Vorschulkindern sowie die Betreuung von Schülerinnen und Schülern ist gestattet.
7. Außerschulische Bildung, Musikschulen:
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Angebote der Erwachsenenbildung in Präsenzform sind untersagt. Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.
8. Kulturstätten, Autokinos:
Theater, Konzert-, Opernhäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen. Die Öffnung von Außenbereichen der zoologischen und botanischen Gärten ist unter folgenden
Voraussetzungen zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird:
Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
9. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie
der Großhandel.
Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen,
ist untersagt. Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe fallen
ebenfalls nicht unter das Öffnungsverbot.
Folgende Voraussetzungen müssen die vorgenannten, geöffneten Betriebe erfüllen:
Abweichend hiervon ist für Ladengeschäfte, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click + Meet) zulässig wie auch die Abholung vorbestellter Ware zulässig (Click + Collect).
Für Click + Meet in Ladengeschäften gilt zudem:
Märkte sind untersagt, ausgenommen hiervon ist der Verkauf von Lebensmitteln, Pflanzen und Blumen.
Körpernahe Dienstleistungen: Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe
zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind die Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter folgenden Voraussetzungen:
Hinweise:
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