In der Stadt Kaufbeuren hat die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV- 2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 bereits seit Längerem überschritten; auch der Wert von 150 ist derzeit überschritten.
Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 24.04.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV sowie des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“), die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 bzw. 150 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt.
Grundsätzlich gelten die bisher in Bayern geltenden Regelungen der 12. BayIfSMV inhaltlich weiter, die nunmehr durch die Regelungen der „Bundesnotbremse“ ergänzt wurden; die 12. BayIfSMV wurde entsprechend angepasst.
Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der Bundesnotbremse bzw. der 12 BayIfSMV):
Kontaktbeschränkung § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IfSG
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
- Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Sport, § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG:
- Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG
- Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (Ausnahme Profisport).
- Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV:
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
- Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
- Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.
- Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminvereinbarung erfolgen muss. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe des § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben. Die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens< 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.
Gastronomie, § 13 der 12. BayIfSMV
- Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist jedoch zwischen 22.00 Uhr und 5 Uhr untersagt.
- Im Übrigen sind Gastronomiebetriebe mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 der 12. BayIfSMV geregelten Ausnahmen untersagt.
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen, § 20 der 12. BayIfSMV:
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
- Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
- Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV zulässig.
- Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
Kulturstätten, § 23 der 12. BayIfSMV:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Nächtliche Ausgangssperre, § 26 der 12. BayIfSMV:
Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
- der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjährige
- der Begleitung Sterbender,
- der Versorgung von Tieren oder
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Entgegen der in § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 g) IfSG geltenden Regelung sind aufgrund von § 26 der BayIfSMV zwischen 22 und 24 Uhr im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegungen (z. B. Joggen) nicht erlaubt.
Hinweise:
- Sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 bzw. 150, wird dies von der Stadt Kaufbeuren bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Geltungstag ist in der amtlichen Bekanntmachung angegeben.