In der Stadt Kaufbeuren hat die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.
Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 04.05.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 150 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV erfolgt.
Insbesondere weisen wir auf folgende Regelung hin:
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV:
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum neben den Bestimmungen des § 12 Satz 4 Nrn. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Hinweise:
Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 27.04.2021) unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Stand 29.04.2021) unter: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/04/2021_04_30_positivliste.pdf bzw. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
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