Quelle: Stadt Kaufbeuren / Peter Igel

Öffentl. Bekanntmachung Stadt Kaufbeuren

Kaufbeuren hat den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Auf Grund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021 (BayMBL. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 337) geändert wurde, macht die Stadt Kaufbeuren amtlich bekannt:

In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 21.05.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV erfolgt.

Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften
der 12. BayIfSMV):

  1. Die Nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
  2. Kontaktbeschränkungen:
    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  3. Sport:
    Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  4. Gastronomie:
    Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22:00 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
  5. Schulen:
    Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Am Freitag, den 21.05.2021 verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung.
  6. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
    Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  7. Außerschulische Bildung, Musikschulen:
    Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Angebote der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
    Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden
    Voraussetzungen erteilt werden:
    - ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
    - für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
    - der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
  8. Kulturstätten:
    Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
    - die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
    - für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
    - der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten;
    - der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
    Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
    - Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2- Maskenpflicht.
    - Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
  9. Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
    Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie
    der Großhandel.
    Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen,
    ist untersagt.
    Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe fallen
    ebenfalls nicht unter das Öffnungsverbot.
    Folgende Voraussetzungen müssen die vorgenannten, geöffneten Betriebe erfüllen:
    - der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
    - der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² (bislang 20 m²) für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 (bislang 40 m²) für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
    - in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
    - der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
    Abweichend hiervon ist für Ladengeschäfte, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click + Meet) zulässig wie auch die Abholung vorbestellter Ware zulässig (Click + Collect).
    Für Click + Meet in Ladengeschäften gilt zudem:
    - der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
    - die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche;
    - der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird;
    - die Vorlage eines aktuellen Corona-Tests ist nicht erforderlich;
    - sollten die vorgenannten Voraussetzungen für Click + Meet nicht vorliegen, ist nur Click + Collect zulässig.
    Körpernahe Dienstleistungen:
    Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist nach vorheriger Terminreservierung zulässig. Das Personal hat dabei eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend
    präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
  10. Fitnessstudios, Freibäder und Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien
    Die bayerische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung am 18.05.2021 weitere Öffnungsschritte bzw. Lockerungen beschlossen, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 die Öffnung von Fitnessstudios und von Freibädern sowie die Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien betreffen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bekanntmachung waren diese Öffnungsschritte seitens des bayerischen Gesundheitsministeriums
    noch nicht in die 12. BayIfSMV eingearbeitet, sodass weitere Ausführungen derzeit nicht möglich sind.
  • Hinweise:
    Sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 oder steigt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 100, wird dies von der Stadt Kaufbeuren bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Geltungstag ist in der amtlichen Bekanntmachung angegeben.
  • Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten weiterhin.

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