Aufgrund der jüngsten Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. Mai 2021 gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten weitergehende Lockerungen, sofern die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat.
Mit der Öffentlichen Bekanntmachung vom 02.05.2021 teilte die Stadt Kaufbeuren bereits mit, dass die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat. Dementsprechend treten in der Stadt Kaufbeuren auch diejenigen Regelungen in Kraft, die an einen Schwellenwert unter 165 gekoppelt sind. Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe der Stadt Kaufbeuren gelten bereits seit dem 04.05.2021 geänderte Regelungen.
Damit treten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 10.05.2021 diejenigen Regeln nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12.BayIfSMV in Kraft, die an ein Unterschreiten des Schwellenwerts von 165 geknüpft sind.
Insbesondere wird auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV bzw. des § 28b IfSG) hingewiesen:
1. Für die Schulen der Stadt Kaufbeuren gilt:
2. Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder gilt:
3. Für den Betrieb von Hundeschulen gilt:
Hinweise:
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