Quelle: Stadt Kaufbeuren / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Kontaktbeschränkungen verschärft!

Stadt Kaufbeuren informiert: das gilt nun bei der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 an drei aufeinander folgenden Tagen

Die Stadt Kaufbeuren erlässt auf der Grundlage des § 1 Nr. 1 und 3 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05.06.2021, die zuletzt durch Verordnung vom 20.08.2021 geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) beigefügte

Amtliche Bekanntmachung

Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kauf beuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 22.08.2021 bei 58,6, am 23.08.2021 bei 58,6 und am 24.08.2022 bei 56,3. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei Tagen in Folge überschritten.

Aufgrund des überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 gelten daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 26.08.2021 diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV, die daran geknüpft sind, dass eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird.

Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht. Vollständig geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Öffentliche und private Veranstaltungen:

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die nicht geimpften oder nicht genesenen Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die nicht geimpften oder nicht genesenenTeilnehmer über einen Testnachweis verfügen.

Schulen:

Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen entfällt. Das bedeutet grundsätzlich Maskenpflicht am Sitz- oder Arbeitsplatz für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte an allen Schulen und in allen Jahrgangsstufen. Ansonsten gilt hinsichtlich der Masken pflicht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV.

Diese Regelungen gelten gem. § 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV ab 26.08.2021. Sie gelten solange fort, bis sich nach § 1 der 13. BayIfSMV eine Änderung des maßgeblichen Inzidenzwertes ergibt.

Hinweise:

Maßgeblich ist die 13. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung.

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