Quelle: Bayerische Staatsregierung /

Pressestelle

Gebot des Mund-Nasen-Schutz

Ansteckungsgefahr eindämmen. Notbekanntmachung: Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020

Häufig gestellte Fragen zum Mund-Nasen-Schutz

Beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr schon jetzt Mund-Nasen-Bedeckung tragen – Bayerns Gesundheitsministerin: Die sogenannte Maskenpflicht ab dem 27. April gilt ab dem siebten Lebensjahr

Ansteckungsgefahr durch Mund-Nasen-Bedeckung verringern

Eine Alltagsmaske oder einen Schal vor Mund und Nase zu tragen, schützt die Mitmenschen, sich mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken.

> die Änderungsverordnung zur Maskenpflicht als Information (PDF)

Ab 27. April 2020 ist dies verpflichtend:

  • für Personen ab dem siebten Lebensjahr
  • beim Einkaufen
  • bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen sowie
  • für das Personal von geöffneten Geschäften.

Ein Mundschutzgebot, also die Empfehlung eine solche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht bereits seit 20. April 2020.

Allerdings sollte dennoch darauf geachtet werden, möglichst einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Außerdem bleibt es bei den üblichen Hygiene-Regeln.

Die sogenannte Maskenpflicht ermöglicht als zusätzlicher Baustein Erleichterungen der Regelungen des öffentlichen Lebens, die anlässlich der Corona-Pandemie erlassen wurden.

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