Im Einzelhandel gilt in Bayern ab dem 08.12.2021 aufgrund der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 03.12.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 841), dass die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 der 15. BayIfSMV gestattet ist, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Der Zugang darf also für diese Bereiche nur Kunden gewährt werden, die nachweislich
geimpft oder genesen sind (sog. 2G-Regel).
Von der 2G-Regel ausgenommen sind die Einzelhandelsgeschäfte des täglichen Bedarfs, zu denen insbesondere folgende Teilbranchen des Einzelhandels gehören:
Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung: Supermärkte, Verbrauchermärkte, SBWarenhäuser, Lebensmittel-Discounter, Bäckereien, Metzgereien, Konditoreien, Wochen- und Bauernmärkte (einschließlich typisches weihnachtliches Sortiment wie Tannengrün und Adventskränze), soweit es sich dabei nicht um Jahresmärkte (§ 10 Abs. 2 15. BayIfSMV) handelt, Hofläden, Dorfläden, Lebensmittelspezialgeschäfte (z. B. Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte), rollende Supermärkte, Saisonverkaufshütten (für den Verkauf von Lebensmitteln), Diabetesfachgeschäfte.
Getränkemärkte: Spirituosengeschäfte, Weinhandel
Reformhäuser
Babyfachmärkte
Schuhgeschäfte
Apotheken
Sanitätshäuser: Orthopädie-Schuh-Techniker, OrthopädieTechniker, soweit diese mit Ladengeschäften für Handelsangebote betroffen sind
Drogerien: Parfümerien
Optiker
Hörakustiker
Tankstellen: Inklusive Autowaschanlagen
Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren: Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Schreibwarenverkauf, Tabakläden, EZigarettenläden
Filialen des Brief- und Versandhandels
Buchhandlungen
Blumenfachgeschäfte
Tierbedarfsmärkte
Futtermittelmärkte
Bau- und Gartenmärkte: Landhandel, Baustoffhandel, Brennstoffhandel, Holzhandel, spezialisierte Bau- und Gartenmarktformen (z. B. Handel nur mit Farben, Handel nur mit Beschlägen, u. ä.), Baumschulen, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe (soweit mit Ladengeschäften für Handelsangebote betroffen), Gartenmärkte, Weihnachtsbaumverkauf
Nicht umfasst von der 2G-Regel im Einzelhandel sind zudem alle Betriebe des Großhandels, der Online- und Versandhandel, Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe und Werkstätten aller Art (KFZ-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und sonstige Reparatur- und Wartungsbetriebe).
Die 2G-Regel findet bei Click-Collect-Angeboten bei Warenabholung durch die Kunden außerhalb von geschlossenen Räumen keine Anwendung.
Der KfZ-Handel zählt zu den Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote und ist daher von der 2G-Regelung erfasst.
Soweit Mischbetriebe verschiedener Einzelhandelsbranchen vorliegen (etwa Lebensmittel mit Non-Food-Sortimenten) werden die Betriebe nicht danach behandelt, wo ihr Schwerpunkt liegt.
Stattdessen gilt:
Soweit in Mischbetrieben Waren verkauft werden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gilt für diese Betriebe gleichwohl insgesamt keine 2G- Regelung, wenn deren Sortiment insgesamt zu mindestens 90% aus Waren besteht, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und die Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gegenüber dem sonstigen Sortiment von ganz untergeordneter Bedeutung sind (Bagatellgrenze). Besteht das Sortiment eines Handelsbetriebs also beispielsweise zu 91% aus Lebensmitteln und zu 9% aus Elektrogeräten, gilt für diesen Betrieb keine 2G-Regelung.
Für die sonstigen Mischbetriebe verschiedener Einzelhandelsbranchen kann
entweder:
• eine räumliche Trennung in einen „Nicht-2G-Bereich“ und einen „2GBereich“ mit gesonderter Zugangskontrolle erfolgen oder
• der Zugang zum gesamten Bereich nur nach der 2G-Regelung gestattet werden,
sofern nicht gänzlich darauf verzichtet wird, Waren zu verkaufen, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Im Falle einer räumlichen Trennung ist entscheidend, dass sich die Kunden der 2G-Bereiche und die Kunden der nicht 2G Bereiche nicht mischen. Auch Kassen- und soweit möglich Zugangsbereiche müssen daher getrennt sein.
Für Mischbetriebe zwischen Einzelhandel und anderen Branchen (etwa Gastronomie, Dienstleistungen, Handwerk) gelten die oben zu Mischbetrieben verschiedener Einzelhandelsbranchen genannten Grundsätze entsprechend.
Die Bagatellgrenze von 90% bezieht sich in diesen Fällen auf den Anteil der Umsätze aus Dienstleistung, Handwerk etc. einerseits (hiervon mindestens 90%) und den Anteil der Umsätze aus Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, andererseits (hiervon nicht mehr als 10%). Bei Einhaltung dieser Bagatellgrenze führt also der Verkauf von Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, nicht dazu, dass deshalb eine 2G-Regelung gilt. Sofern also beispielsweise ein Elektrotechnikbetrieb 91% seines Umsatzes mit handwerklichen Dienstleistungen und 9% seines Umsatzes mit dem Verkauf von Elektroartikeln erzielt, gilt für diesen Betrieb keine 2G-Regelung.
Die Bagatellgrenze führt jedoch umgekehrt nicht dazu, dass eine ansonsten im Sinne der 2G- oder 2G plus-Regelung zugangsbeschränkte Leistung nur deshalb keinen Zugangsbeschränkungen mehr unterliegt, weil zusätzlich Waren verkauft werden, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Der Verkauf von Lebensmitteln führt also beispielsweise in einem Gastronomiebetrieb nicht dazu, dass auch für die Gastronomie die 2G-Regelung keine Anwendung findet.
Soweit es in diesen Mischbetrieben zu einer nur kurzzeitigen Mischung der Kunden kommt (etwa beim Bezahlvorgang oder bei der Nutzung der Toiletten), ist dies unschädlich.
Dabei kommt es auf den Eindruck des Geschäfts bei einer ganzheitlichen, individuellen Betrachtung an. Die konkrete Einordnung obliegt den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden vor Ort.
Ladengeschäfte, die der 2G-Regel unterliegen, haben hierauf an ihrer Eingangstür oder ansonsten unmittelbar an oder vor dem Eingangsbereich die Kunden deutlich mittels Aushang hinzuweisen. Der Hinweis muss auch umfassen, dass eintretende Kunden einen Nachweis über ihren Impf- oder Genesenenstatus bei sich tragen müssen und eine Kontrolle erfolgt. Die Status-Kontrolle der Kunden kann auch im Geschäft erfolgen. Kunden ohne Impf- oder Genesenennachweis dürfen das Geschäft nicht betreten bzw. müssen aus dem Geschäft verwiesen werden.
Für die Inhaber und Beschäftigten der Handelsbetriebe mit Kontakt zu Kunden oder anderen Beschäftigten bleibt es wie bisher bei der 3G-Regelung aus § 28b Abs. 1 IfSG.
Hinweis: Diese FAQ dienen der Interpretation der Regelungen in der 15. BayIfSMV, ersetzen sie aber nicht. Sie sind nicht rechtsverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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