Quelle: Stadt Kaufbeuren / OB Büro

Corona-Regelungen U 50 ab 5.06.2021 in Kaufbeuren

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren

Auf Grund von § 3 Nrn. 2, 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021 (BayMBL. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) geändert wurde, macht die Stadt Kaufbeuren amtlich bekannt:

In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 05.06.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt.

Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (Näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12. BayIfSMV):

  1. Schulen: In allen Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt (Schreiben des Kultusministeriums vom 18.05.2021).
  2. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig. Die Einrichtungen können öffnen.
  3. Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
    1. die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
    2. für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
    3. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;
  4. Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
    2. der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
    3. in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
    4. der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
  5. Weitere Öffnungsschritte für die Außengastronomie, Fitnessstudios, Freibäder, Theater, Kinos, touristische Angebote, den Bereich des Sports sowie für die Durchführung von kulturellen und Sportveranstaltungen: Weitere Öffnungsschritte gemäß § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, die die Öffnung der Außengastronomie, der Theater, Kinos, Freibäder und Fitnessstudios, den Bereich des Sports und die Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie von touristischen Angeboten betreffen, müssen durch die Stadt Kaufbeuren in einer gesonderten Allgemeinverfügung bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung kann erst erfolgen, wenn das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Einvernehmen zu der bereits vorgelegten Allgemeinverfügung erteilt. Die die angesprochenen Bereiche betreffenden Öffnungsschritte sollen ebenfalls am 05.06.2021 in Kraft treten, sofern das Ministerium das Einvernehmen erteilt. Sobald die Zustimmung des Ministeriums zu den weiteren möglichen Öffnungsschritten bei der Stadt eingeht, wird die Allgemeinverfügung unverzüglich auf der Homepage der Stadt Kaufbeuren bekanntgemacht.

Hinweise:

  • Sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 oder steigt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, wird dies von der Stadt Kaufbeuren bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Geltungstag ist in der amtlichen Bekanntmachung angegeben.
  • Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten weiterhin.

Zurück

Wir sind Kaufbeuren

Neugablonzer Str. 5
87600 Kaufbeuren

08341-874632
08341-9660435

mehr wissen. mehr erreichen.

Das Stadtportal mit dem Mehr an Infos.

Erleben Sie Kaufbeuren in seiner faszinierenden Art und genießen Sie die bekannte und traditionsreiche Stadt an der Wertach. "Wir sind Kaufbeuren" möchte Ihnen Kaufbeuren präsentieren, so wie es ist:
Tradition bewahrend - Zukunft gestaltend.

Copyright © 2023 - Wir sind Kaufbeuren - Das Kaufbeurer Stadtportal