Quelle: Stadt Kaufbeuren / Peter Igel

Bekanntmachung Inzidenz über 200 in Kaufbeuren

Schutzmaßnahmen ab 14.04.2021

Auf Grund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021 (BayMBL. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) mach die Stadt Kaufbeuren amtlich bekannt:

In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 14.04.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 200 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV erfolgt.

 

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Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12. BayIfSMV):

1. Kontaktbeschränkung, § 4 der 12. BayIfSMV:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
  • Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
  • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

2. Sport, § 10 der 12. BayIfSMV:

  • Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV
  • Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.

3. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV:

  • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
  • Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
  • Abweichend von der Untersagung der Öffnung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept).
  • Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.

4. Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen, § 20 der 12. BayIfSMV:

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
  • Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
  • Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV zulässig.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.

5. Kulturstätten, § 23 der 12. BayIfSMV:

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

6. Nächtliche Ausgangssperre, § 26 der 12. BayIfSMV:

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund 

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Hinweise:

  • Sinkt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 200, wird dies von der Stadt Kaufbeuren bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Geltungstag ist in der amtlichen Bekanntmachung angegeben.
  • Die amtliche Bekanntmachung bzgl. der Regelungen zum Betrieb der Schulen und Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige ergeht jeweils am Freitag jeder Woche. Die für den Inzidenzwert maßgeblichen Regelungen gelten dann jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

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