Die Stadt Kaufbeuren erlässt auf Grundlage des § 1 Nr. 3 der dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 516) geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Bekanntmachung:
Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 06.08.2021 bei 29,3, am 07.08.2021 bei 31,5 und am 08.08.2021 bei 27,0. Somit wurde eine 7-Tage-Inzidenz von 25 an drei Tagen in Folge überschritten. Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz, an dessen Überschreiten Regelungen dieser Verordnung unmittelbar geknüpft sind, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen.
Die bei einem Wert der 7-Tage-Inzidenz von über 25 maßgeblichen Regelungen der 13. BayIfSMV gelten dann ab dem zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzung nach § 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV, frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung nach § 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV; in der Bekanntmachung nach Nr. 3 ist der erste Geltungstag anzugeben.
Durch das Überschreiten der 7- Tage Inzidenz von 25 ergeben sich ab 10.08.2021 diese Folgen:
Schulen
Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) dd) bbb) der 13. BayIfSMV besteht nicht mehr, im Übrigen gilt hinsichtlich der Maskenpflicht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13 BayIfSMV. Deshalb müssen alle Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse wie auch die Lehrkräfte ab dem 10.08.2021 wieder eine medizinische Gesichtsmaske am Platz tragen. Die Grundschulen und Grundschulstufe der Förderschulen sind nicht betroffen. Hier dürfen die Kinder und Lehrkräfte die Masken weiter am Platz abnehmen.
Hinweise:
Maßgeblich ist die 13. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung. Die Regelungen der 13. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 25 geknüpft sind, gelten so lange, bis eine erneute Bekanntmachung gemäß § 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV erfolgt.
Die übrigen Bestimmungen der 13. BayIfSMV und Allgemeinverfügungen der Stadt Kaufbeuren bleiben unberührt. Sobald die 7-Tage-Inzidenz von 25 Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren wieder fünf Tage in Folge unterschritten wird, wird dies entsprechend bekannt gegeben.
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