Die Stadt Kaufbeuren erlässt auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 Satz 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01.09.2021, die zuletzt durch Verordnung vom 14.10.2021 geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 13.10.2021 bei 35,8, am 14.10.2021 bei 53,7 und am 15.10.2021 bei 56,0. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei Tagen in Folge überschritten.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen.
Aufgrund des an drei Tagen in Folge überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 findet daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 17.10.2021 die 3-G-Regel nunmehr erneut Anwendung.
Das heißt insbesondere:
3G-Regelung (§ 3 Abs. 1 der 14. BayIfSMV):
Die sog. „3G-Regelung“, also die Beschränkung, wonach im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb eine zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen darf, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6, der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind, findet bis auf Weiteres erneut Anwendung.
Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 der 14. BayIfSMV bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen (§ 11 der 14. BayIfSMV).
Testnachweise (§ 3 Abs. 4 der 14. Bay. IfSMV):
Als elektronischer oder schriftlicher Testnachweis gelten
1. PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, die vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurden,
2. PoC-Antigentest, die vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurden, oder
3. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene, unter Aufsicht vorgenommene Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), die vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurden,
die im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entsprechen.
Getesteten Personen stehen gleich (§ 3 Abs. 5 der 14. BayIfSMV):
1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
3. noch nicht eingeschulte Kinder.
Diese Regelungen gelten gem. § 3 Abs. 6 Satz 2 der 14. BayIfSMV ab 17.10.2021. Sie gelten solange fort, bis der 7-Tage-Inzidentwert von 35 im Gebiet der Stadt Kaufbeuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten wird (§ 3 Abs. 6 Satz 3 der 14. BayIfSMV).
Hinweise:
Maßgeblich ist die 14. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung. Es wird darauf hingewiesen, dass am 19.10.2021 eine weitere Änderung der 14. BayIfSMV in Kraft tritt. Durch diese Änderungsverordnung wird bei den von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 14. BayIfSMV erfassten Einrichtungen, Dienstleistungen und Veranstaltungen die bereits bislang für Kunden und Besucher geltende 3G-Regel um Testnachweiserfordernisse für nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen ergänzt.
Die Regelungen der 14. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft sind, gelten so lange, bis eine erneute Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 6 der 14. BayIfSMV erfolgt. Die übrigen Bestimmungen der 14. BayIfSMV bleiben unberührt.
Sobald die 7-Tage-Inzidenz von 35 Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren wieder drei Tage in Folge unterschritten wird, wird dies entsprechend bekannt gegeben.
Neugablonzer Str. 5
87600 Kaufbeuren
Das Stadtportal mit dem Mehr an Infos.
Erleben Sie Kaufbeuren in seiner faszinierenden Art und genießen Sie die bekannte und traditionsreiche Stadt an der Wertach. "Wir sind Kaufbeuren" möchte Ihnen Kaufbeuren präsentieren, so wie es ist:
Tradition bewahrend - Zukunft gestaltend.