Quelle: Stadt Kaufbeuren / OB Büro

Allgemeinverfügung in der Stadt Kaufbeuren

Festlegung eines Alkoholverbots auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Kaufbeuren

Aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 14 Abs. 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23.11.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816), in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erlässt die Stadt Kaufbeuren folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Stadt Kaufbeuren untersagt gem. § 14 Abs. 2 der 15. BayIfSMV auf den nachfolgend aufgeführten öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich der Gehsteige, unabhängig von der Widmung) ganztägig den Alkoholkonsum:

In der Altstadt:

Afraberg
Alleeweg
An der Stadtmauer
Am Breiten Bach
Am Graben
Baumgarten
Blasiusberg
Branntweiner-gässchen
Crescentiaplatz
Colleggässchen
Hafenmarkt
Josef-Landes-Straße
Kaisergässchen
Kaiser-Max-Straße
Kappeneck
Kemptener Straße
Kemptener Tor
Kirchengässchen
Kirchplatz
Klostergässchen
Ledergasse
Ludwigstraße
Löwengässle
Müllergässchen
Münzhalde
Neue Gasse
Obstmarkt
Pfarrgasse
Pulverturmgässle
Ringweg
Rosental
Salzmarkt
Schlosserhalde
Schmiedgasse
Schraderstraße
Sedanstraße
Spielbergerhof
Spitaltor
Unter dem Berg
Busbahnhof „Plärrer“

In Neugablonz:

Neuer Markt
Bürgerplatz

2. Im Übrigen gelten die Regelungen der 15. BayIfSMV.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes.

4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG in Verbindung mit § 17 Nr. 12 der 15. BayIfSMV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 25.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 15.12.2021 außer Kraft.

Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Rathaus der Stadt Kaufbeuren (Zimmer 19 A) während der allgemeinen Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

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