Quelle: Stadt Kaufbeuren / OB Büro

Allgemeinverfügung zu weiteren Öffnungsschritten in Kaufbeuren

Informationen über Corona-Regelungen U 50 ab 5.06.2021

Weitere Öffnungsschritte in der Stadt Kaufbeuren in den Bereichen Außengastronomie, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Freibäder, Fitnessstudios, kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sowie zur Durchführung von touristischen Dienstleistungen sowie kulturellen und Sportveranstaltungen aufgrund der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 und einem stabilen Infektionsgeschehen gemäß § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV.

Ergänzend zu den Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021, welche zuletzt durch die Verordnung vom 19.05.2021 geändert worden ist, erlässt die Stadt Kaufbeuren gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung:

In der Stadt Kaufbeuren werden nach Maßgabe von im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, die
folgenden weitergehenden erleichternden Abweichungen von den Bestimmungen der 12.BayIfSMV zugelassen:

  1. Außengastronomie: Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne vorherige Terminbuchung und ohne die Vorlage
    eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 zulässig. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben. Dabei sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
  2. Öffnung von Theatern und Konzert- und Opernhäusern, Kinos und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen: Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12.BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 zulässig.
  3. Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport unter freiem Himmel, Fitnessstudios, Sportveranstaltungen: Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig. Ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind ferner zulässig:
    1. Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen,
    2. Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung,
    3. die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.
  4. Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt, Erbringung von Stadt- und Gästeführungen usw.: Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.
  5. Öffnung der Freibäder: Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.
  6. Rahmenkonzepte zur Festlegung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen: Die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind zu beachten.
  7. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 für die Stadt Kaufbeuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und dies nach § 3 Nr. 3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt gemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.
    8. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 03.06.2021 durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Kaufbeuren unter www.kaufbeuren.de als bekannt gegeben. Sie ist ab dem 05.06.2021 wirksam.
  8. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

Hinweis:

Die nach § 27 der 12. BayIfSMV erforderlichen Rahmenkonzepte sind von den zuständigen Fachressorts in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt und sämtlich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht worden:

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Rathaus der Stadt Kaufbeuren während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (08341/437-308) eingesehen werden.

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