Quelle: Stadt Kaufbeuren / OB Büro

Allgemeinverfügung zu weiteren Öffnungsschritten, die ab 1.06.2021 wirksam werden

Für die Bereiche Außengastronomie, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Freibäder, Fitnessstudios, kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sowie zur Durchführung von kulturellen und Sportveranstaltungen

Weitere Öffnungsschritte in der Stadt Kaufbeuren in den Bereichen Außengastronomie, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Freibäder, Fitnessstudios, kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sowie zur Durchführung von kulturellen und Sportveranstaltungen aufgrund der Unterschreitung der 7-Tage- Inzidenz von 100 und einem stabilen Infektionsgeschehen.

Ergänzend zu den Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021, welche zuletzt durch die Verordnung vom 19.05.2021 geändert worden ist, erlässt die Stadt Kaufbeuren gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Öffnung der Außengastronomie:
    Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird unter folgenden Auflagen zugelassen:
    1. Sitzen an einem Tisch mehrere Personen aus mehreren Hausständen, müssen diese ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
    2. Das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.
  2. Öffnung von Theatern und Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos:
    Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher wird unter folgenden Auflagen zugelassen:
    1. Alle Besucherinnen und Besucher müssen vor Eintritt ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
    2. Für Kinos ist das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona- Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Kinos festsetzt, umzusetzen und einzuhalten.
    3. Für Theater und Konzerthäuser ist das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen in Theatern, Konzert und Opernhäusern und für kulturelle Veranstaltungen im Freien einschließlich Freiluftkinos sowie filmische Veranstaltungen im Freien festsetzt, umzusetzen und einzuhalten.
  3. Kulturelle Veranstaltungen:
    Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher wird unter folgenden Auflagen zugelassen:
    1. Alle Besucherinnen und Besucher müssen vor Eintritt ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
    2. Das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern und für kulturelle
      Veranstaltungen im Freien einschließlich Freiluftkinos sowie filmische Veranstaltungen im Freien festsetzt, umzusetzen und einzuhalten. 
  4. Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport unter freiem Himmel, Fitnessstudios, Sportveranstaltungen:
    Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird unter folgenden Auflagen zugelassen:
    1. Alle Teilnehmer müssen über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
    2. Unter freiem Himmel wird der Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung zugelassen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 4.1. verfügen.
    3. Die Öffnung von Fitnessstudios wird nach vorheriger Terminbuchung unter der Voraussetzung zugelassen, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 4.1. verfügen.
    4. Sportveranstaltungen unter freiem Himmel von bis zu 250 Zuschauern mit fest zugewiesenen Sitzplätzen, werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass alle Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach 4.1. verfügen. Das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Sport festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.
    5. Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften:
      Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken inklusive im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote (auch in geschlossenen Räumen), Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen werden unter folgenden Auflagen
      zugelassen:
      1. Alle Übernachtungsgäste müssen bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
      2. Die von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachten, aktuell gültigen Rahmenkonzepte „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Beherbergung“ und „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen, zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels“, welche die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Beherbergungsbetriebe und Anbieter touristischer Unterkünfte festsetzen, sind umzusetzen und einzuhalten.
    6. Seilbahnen, Fluss, Seenschifffahrt, Erbringung von Stadt- und Gästeführungen usw.:
      Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen werden unter folgenden Auflagen zugelassen:
      1. Alle Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
      2. Das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Touristische Dienstleister“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.
    7. Musikalische oder kulturelle Proben:
      Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden zugelassen. Das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.
    8. Öffnung der Freibäder:
      Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher wird nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Auflagen zugelassen:
      1. Alle Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis muss auf einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test beruhen. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.
      2. Das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekanntgemachte, aktuell gültige Rahmenkonzept „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen, zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels“, welches die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festsetzt, ist umzusetzen und einzuhalten.
    9. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 für die Stadt Kaufbeuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und dies nach § 3 Nr. 3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt gemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.
    10. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 30.05.2021 durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Kaufbeuren unter www.kaufbeuren.de als bekannt gegeben. Sie ist ab dem 01.06.2021 wirksam.
    11. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 9 wird angeordnet.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Rathaus der Stadt Kaufbeuren während der allgemeinen Öffnungszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (08341/437-308) eingesehen werden.

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